PATIENTENVERFÜGUNG GEGEN PSYCHIATRISCHEN MISSBRAUCH
Johann M.* hatte einen schlimmen Arbeitstag. Ein Auftrag wurde
abgelehnt und der Chef beschuldigte ihn der Unfähigkeit.
Er ging nach der Arbeit ins Bahnhofbuffet und trank zuviel Bier.
Es entwickelte sich ein Streit mit dem Personal. Johann M. fing
an zu schreien und wurde ausfällig, weshalb man die Polizei
aufbieten musste. Die Situation eskalierte und die Polizei überführte
Johann M. in die psychiatrische Notfallaufnahme. Dort
wurde er mit Psychopharmaka ruhig gespritzt.
Johann M. hatte bisher keine psychische Probleme, noch
war er in psychiatrischer Behandlung. Die starken Psychopharmaka
mit ihren Nebenwirkungen lösten aber bei ihm
eine psychische Instabilität aus und sein Leben erlitt durch
die Behandlung mit Psychopharmaka eine fatale Wendung.
Johann M. war sicherlich in einem Zustand geschwächter
Urteilsfähigkeit. Kann man aber in einer solchen Situation
die eigene Entscheidung, getroffen unter normalen Umständen,
dem medizinischen Personal bekannt geben?
Wie kann man diesen Missbrauch der Psychiatrie, Psychopharmaka
einzusetzen, obwohl die Störung vielleicht mit
ein paar Stunden Schlaf behoben worden wäre, verhindern?
*Name der Redaktion bekannt.
Mit einer Patientenverfügung hätte Johann M. seinen
Entscheid äussern können: Ablehnung von Psychopharmaka
und statt dessen durch Einnahme von natürlichen
Heilmittel und Ruhe wieder stabilisiert werden.
Was ist eine Patientenverfügung?
1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung
festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall
ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem
behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen
und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser
Person Weisungen erteilen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 19. Dez. 2008
(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), Art. 370.
Wo ist die Patientenverfügung rechtskräftig?
Die Patientenverfügung gilt nicht nur gegenüber Spitälern
oder Ärztinnen und Ärzten, sondern gegenüber allen Institutionen
und Berufen des Gesundheitswesens. Die Patientenrechte
und insbesondere die Patientenverfügung sind
im Kantonalen Gesundheitsgesetz1 geregelt.
1 Zug hat als erster Kanton am 30. Oktober 2009 die Schweizerische
Vorgaben im Kantonalen Gesundheitsgesetz übernommen.